Satzung des Vereins
„Freundeskreis des Forschungszentrums Deutscher Sprachatlas“
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Freundeskreis des Forschungszentrums Deutscher Sprachatlas“. Nach der Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht Marburg führt er den Zusatz „e. V.“.
2. Sitz des Vereins ist Marburg.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt wissenschaftliche Zwecke durch die Förderung und Unterstützung der Tätigkeiten des Forschungszentrums Deutscher Sprachatlas der Philipps-Universität Marburg.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) Mitwirkung bei der Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit des Forschungszentrums,
b) Förderung des Wissens und der Wertschätzung von Dialekten und anderen regionalen Varietäten als Kulturerbe,
c) die Förderung der wissenschaftlichen Bearbeitung und Publikation von Sammlungsbereichen oder Einzelobjekten,
d) die Förderung der Herausgabe von Publikationen, die Durchführung von Veranstaltungen sowie die Organisation von Vorträgen zur Vermittlung von Sprache, Regionalsprache und Dialekt,
e) die (Förderung der) Vergabe von Forschungsaufträgen,
f) die Zusammenarbeit mit anderen gemeinnützigen Vereinigungen, die gleichartige Ziele verfolgen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenen wirtschaftlichen Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.
2. Die Aufnahme erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
3. Die Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge der Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag ist bargeldlos zu entrichten. Der Vorstand ist ermächtigt, in begründeten Fällen auf Antrag eine Beitragsermäßigung zu gewähren.
4. Personen, die sich um den Verein oder das Forschungszentrum Deutscher Sprachatlas der Philipps-Universität Marburg in besonderer Weise verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.
5. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres zu erklären. Mitglieder können vom Verein ausgeschlossen werden, wenn sie in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss. Gegen den Beschluss steht dem ausgeschlossenen Mitglied die Anrufung der Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig ebenfalls durch Mehrheitsbeschluss. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat.
§ 6 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Halbjahr, statt, in der Regel als Veranstaltung unter Anwesenden. Über ein mögliches virtuelles Format entscheidet der Vorstand.
Zur Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder mit einer Frist von mindestens vierzehn Tagen schriftlich, per Post oder E-Mail, unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung beim Vorstand beantragen.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Die Einberufung hat auch zu erfolgen, wenn mehr als ein Fünftel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt oder wenn es das Interesse und das Wohl des Vereins erfordert.
2. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich zuständig für:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes,
b) Entlastung des Vorstandes,
c) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer/innen,
d) Festsetzung der Jahresbeiträge,
e) Änderung der Satzung,
f) Beratung und Beschlussfassung über Vorlagen des Vorstandes,
g) Beratung und Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern,
h) Beschlussfassung über Auflösung.
3. Der/die Vorsitzende leitet die Versammlung, bei seiner/ihrer Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung den/die Versammlungsleiter/in. Bei Wahlen kann aus der Mitgliederversammlung ein Mitglied zum/zur Wahlleiter/in bestimmt werden. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen, außer wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder eine geheime Wahl verlangt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern diese Satzung nichts anderes vorschreibt. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll festgehalten, das vom/von der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
Das Protokoll soll folgende Feststellungen enthalten:
– Ort und Zeitpunkt der Versammlung
– die Person des/der Versammlungsleiters/in
– die Person des/der Protokollführers/in
– die Anzahl der erschienenen Mitglieder
– die Tagesordnung
– die Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit
– die einzelnen Abstimmungsergebnisse
– die Art der Abstimmung.
Bei Satzungsänderungen und Beschlüssen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
§ 7 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem/der:
– 1. Vorsitzenden
– 2. Vorsitzenden
– Schriftführer/in
– Schatzmeister/in.
Diese Personen bilden den geschäftsführenden Vorstand.
Daneben können von der Mitgliederversammlung bis zu drei Beisitzer/innen in den Vorstand gewählt werden.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils für zwei Jahre gewählt. Auf Antrag aus der Mitte der Mitgliederversammlung ist mit der Mehrheit der Anwesenden auch die Wahl als Blockwahl zulässig. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist die Mitgliederversammlung berechtigt, ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen zu wählen.
Sollte es bei einer ordentlichen Mitgliederversammlung nicht zu einer Wahl eines beschlussfähigen Vorstands kommen, so wird binnen eines Monats eine weitere, außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Wird auch hierbei kein beschlussfähiger Vorstand gewählt, so ist der Verein aufzulösen.
2. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstands, darunter immer die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende, vertreten den Verein im Außenverhältnis gemeinsam.
3. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
4. Auslagen von Vorstandsmitgliedern, die in Wahrnehmung ihres Amtes erfolgen, werden nach Beleg erstattet.
5. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung oder Beschluss der Mitgliederversammlung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen.
6. Der Vorstand ist beschlussfähig bei persönlicher Anwesenheit – im Ausnahmefall auch bei gesichert virtueller Teilnahme – von mehr als der Hälfte der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit.
7. An den Sitzungen des Vorstandes können Mitglieder des Forschungszentrums Deutscher Sprachatlas der Philipps-Universität Marburg auf Einladung des Vorstands als Gäste beratend teilnehmen.
§ 8 Der Beirat
1. Der Beirat besteht aus höchstens vier Personen, die den Vorstand bei seiner Tätigkeit unterstützen und (wissenschaftlich) beraten.
2. Die Beiratsmitglieder werden vom Vorstand für die Dauer seiner Wahlperiode berufen.
§ 9 Rechnungswesen
1. Zur Erfüllung seiner Aufgaben erhebt der Verein Jahresbeiträge, bemüht sich um Spenden, Fördermittel und um Einnahmen aus Veranstaltungen.
2. Die Verwaltung des Vermögens durch den Vorstand wird von den zwei Kassenprüfern/innen, die für die Dauer von max. zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt werden, geprüft.
§ 10 Satzungsänderungen
1. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
2. Satzungsänderungen dürfen nur beschlossen werden, wenn sie bei Einladung zur Mitgliederversammlung als Punkt der Tagesordnung angekündigt worden sind.
§ 11 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens zu diesem Zwecke einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Die Abwicklung erfolgt durch den amtierenden Vorstand als Liquidator, soweit durch die Mitgliederversammlung keine anderen Liquidatoren bestellt werden. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Philipps-Universität Marburg, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich der Sprachwissenschaft und -forschung zu verwenden hat.